Einführung der Grundrente zum 1.1.2021

Veröffentlichung: September, 2020


Am 3.7.2020 hat der Bundesrat der Grundrente zugestimmt, sie wird nun zum 1.1.2021 eingeführt. Voraussetzung für den Anspruch auf Grundrente sind mindestens 33 Jahre sozialversicherungspflichtige Tätigkeit, die unterdurchschnittlich vergütet wurde. Berücksichtigung finden auch Kindererziehungs- und Pflegezeiten.
Die Höhe des Zuschlags der Grundrente bemisst sich an den erworbenen Entgeltpunkten. Der Durchschnitt aller erworbenen Entgeltpunkte muss zwischen 30 % und 80 % des Durchschnittsverdienstes liegen.

Anmerkung: Eine Beantragung der Grundrente ist nicht erforderlich. Sie wird durch eine automatisierte Einkommensprüfung gewährt.
 

Antragsfrist für die Corona-Überbrückungshilfe verlängert

Nach dem „Lockdown“, bei dem viele Unternehmer ihre Geschäfte wegen gesundheitspolitisch notwendiger Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie schließen oder stark einschränken mussten, unterstützte die Bundesregierung diese mit der sog. „Soforthilfe“ und speziellen KfW-Krediten. Danach folgte mit dem Corona-Konjunktur-Programm eine sog. „Überbrü-ckungshilfe“ für Umsatzausfälle bei kleinen und mittleren Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Krise ganz oder zu wesentlichen Teilen einstellen mussten.

Die Antragsfrist für die Überbrückungshilfe, die ursprünglich auf den 31.8.2020 festgelegt war, wurde nunmehr auf den 30.9.2020 verlängert. Mit der Fristverlängerung reagiert das Wirtschaftsministerium auf anfängliche technische Probleme bei der Antragstellung.

Zweites Familienentlastungsgesetz 

Am 29.7.2020 legte das Bundeskabinett einen Entwurf für das „Zweite Familienentlastungsgesetz“ vor. Zentrale Elemente sind eine Erhöhung des Kindergelds sowie die Anhebung des Grundfreibetrags. Ziel des Gesetzes ist die Verbesserung der Familienleistungen, ein gestiegenes Existenzminimum für Steuerpflichtige und deren Kinder sowie der Ausgleich der kalten Progression.

Durch das Gesetz erhöht sich das Kindergeld ab dem 1.1.2021 um jeweils 15 € im Monat auf 219 € für das erste und zweite Kind, 225 € für das dritte Kind und 250 € für jedes weitere Kind. Der Kinder- und der Betreuungsfreibetrag steigen gleichmäßig jeweils um 144 € im Jahr für je-den Elternteil von 2.586 € auf 2.730 €. Der Betreuungsfreibetrag erhöht sich von 1.320 € auf 1.464 €. Die zur steuerlichen Freistellung des Kinderexistenzminimums dienenden Freibeträge steigen auf insgesamt 8.388 € für jedes berücksichtigungsfähige Kind.

Der Grundfreibetrag sowie der Höchstbetrag für den Abzug von Unterhaltsleistungen steigen in Stufen. So erfolgt jeweils eine Anhebung um 288 € im Veranlagungszeitraum (VZ) 2021 auf 9.696 € und im VZ 2022 auf 9.984 €.

Zum Ausgleich der kalten Progression sieht der Gesetzesentwurf vor, die übrigen Eckwerte des Einkommensteuertarifs für die VZ 2021 und 2022 anzupassen. Somit wäre z. B. der Spitzensteuersatz von 45 % erst ab einem zu versteuernden Einkommen von 274.613 € (VZ 2021) bzw. 278.732 € (VZ 2022) zu zahlen.

TERMINSACHE: Aufrüstung der Kassensysteme mit einer „Technischen
Sicherheitseinrichtung“ (TSE)


Mit dem sog. „Kassengesetz“ wurde zum 1.1.2020 die Pflicht zum Schutz von elektronischen Aufzeichnungen von Kasseneinnahmen durch eine „Technische Sicherheitseinrichtung“ (TSE) eingeführt. Mit Schreiben vom 6.11.2019 stellte das Bundesfinanzministerium (BMF) klar, dass es nicht beanstandet werden soll, wenn diese elektronischen Aufzeichnungssysteme längstens bis zum 30.9.2020 noch nicht über eine TSE verfügen.

Nunmehr hat die Mehrheit der Länder diese Übergangsfrist bis zum 31.3.2021 – ohne Zustim-mung des BMF – verlängert. Als Begründung wird die (Über-)Belastung der betroffenen Unternehmen durch die Corona-Pandemie sowie die Umsatzsteuer-Umstellung zum 1.7.2020 genannt. Zudem sollen bisher noch keine cloud-basierten TSE-Lösungen zertifiziert worden sein, sodass es Unternehmen, welche sich für eine solche Lösung entschieden haben, voraussichtlich nicht möglich sein wird, ihr Kassensystem bis zum 30.9.2020 mit einer TSE auszurüsten. Die Übergangsfrist bis 31.3.2021 ist länderspezifisch ausgestaltet. So regelt das Land Niedersachsen z. B. die Voraussetzungen wie folgt:

  • Bis spätestens 31.8.2020 muss ein Kassenfachhändler, Kassenhersteller oder anderer Dienstleister im Kassenbereich mit dem fristgerechten Einbau einer TSE beauftragt worden sein. Dieser muss schriftlich versichern, dass der Einbau bis zum 30.9.2020 nicht möglich ist und eine verbindliche Aussage vorlegen, bis wann das Aufzeichnungssystem mit einer TSE ausgestattet sein wird (spätestens bis zum 31.3.2021).
  • Bei einem geplanten Einsatz einer cloud-basierten TSE müssen Unternehmen spätestens bis zum 31.8.2020 den fristgerechten Einsatz beauftragt haben und durch geeignete Unterlagen dokumentieren können, dass diese mangels Verfügbarkeit bis zum 30.9.2020 noch nicht einsatzbereit ist. Die Implementierung ist spätestens bis zum 31.3.2021 abzuschließen.


Bitte beachten Sie! Die betroffenen Steuerpflichtigen müssen damit rechnen, dass eine nicht ordnungsgemäße Nutzung des Systems als Ordnungswidrigkeit mit einer Geld­buße geahndet werden kann. Im Idealfall sollte also dafür gesorgt werden, dass die TSE bis zum 30.9.2020 eingebaut und betriebsbereit ist!

Rückwirkende Erhöhung der Innovationsprämie

Die Bundesregierung beschloss im Rahmen des Konjunkturpaketes zur Abfederung der Corona-Krise eine Innovationsprämie für Batterieelektro- und Brennstoffzellenfahrzeuge sowie Plug-in-Hybridmodelle, bei dem der Förderanteil des Staates verdoppelt wird. Die zusätzliche Förderung gilt rückwirkend ab dem 3.6.2020 und ist bis zum 31.12.2021 befristet. Sie setzt sich zu zwei Dritteln aus Bundesmitteln und zu einem Drittel aus einem Eigenanteil der Fahrzeughersteller zusammen.

Von der Innovationsprämie profitieren Käufer von Elektro-Neufahrzeugen, die nach dem 3.6.2020 zugelassen wurden und Elektro-Gebrauchtwagen, die erstmalig nach dem 4.11.2019 oder später zugelassen wurden und deren Zweitzulassung nach dem 3.6.2020 erfolgt ist. Für Gebrauchtfahrzeuge gelten die Fördersätze für einen Nettolistenpreis von über 40.000 €, auch wenn der ursprüngliche Kaufpreis weniger als 40.000 € betrug.

Für Batterieelektro- und Brennstoffzellenfahrzeuge bis zu einem Nettolistenpreis von 40.000 € ergibt sich eine Förderung von bis zu 9.000 € (6.000 € aus Bundesmitteln und 3.000 € als Eigenanteil des Herstellers). Plug-in-Hybrid-Fahrzeuge dieser Preiskategorie werden mit insgesamt 6.750 € gefördert (4.500 € aus Bundesmitteln und 2.250 € als Eigenanteil des Herstellers). Liegt der Nettolistenpreis bei über 40.000 €, ergibt sich für Batterieelektro- und Brennstoffzellenfahrzeuge eine Förderung von 7.500 € (5.000 € aus Bundesmitteln plus 2.500 € als Eigenanteil des Herstellers). Plug-in-Hybrid-Fahrzeuge dieser Preisklasse werden mit insgesamt 5.625 € gefördert (3.750 € aus Bundesmitteln plus 1.875 € als Eigenanteil des Herstellers).

Die Innovationsprämie kann beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) beantragt werden. Der Antrag sowie weitere Informationen sind auf der Webseite des BAFA zu finden.

Wiedereinführung der degressiven Abschreibung

Zum 1.1.2020 führte der Gesetzgeber die degressive Abschreibung wieder ein. Danach kann der Steuerpflichtige bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die nach dem 31.12.2019 und vor dem 1.1.2022 angeschafft oder hergestellt worden sind, statt der Absetzung für Abnutzung (AfA) in gleichen Jahresbeträgen (lineare AfA) die Abschreibung in fallenden Jahresbeträgen (degressive AfA) bemessen. Begünstigt sind nicht nur neue, sondern auch gebrauchte Wirtschaftsgüter.

Die degressive AfA kann nach einem unveränderlichen Prozentsatz vom jeweiligen Restwert vorgenommen werden. Der dabei anzuwendende Prozentsatz darf höchstens das Zweieinhalbfache des bei der AfA in gleichen Jahresbeträgen in Betracht kommenden Prozentsatzes betragen und 25 % nicht übersteigen.

Beispiel: Eine Maschine, deren betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer 10 Jahre beträgt, wurde am 2.1.2020 für 50.000 € angeschafft. Wegen des hohen Verschleißes in den ersten Jahren soll sie degressiv abgeschrieben werden. Die AfA beträgt im Erstjahr 2020 das 2,5-fache der linearen AfA (linear bei 10 Jahren = 10 %), also 25 % der Anschaffungskosten von 50.000 € = 12.500 €. Der Restbuchwert der Anlage beträgt zum 31.12.2020 37.500 €. Für das Jahr 2021 beträgt die degressive AfA dann (25 % des Restbuchwerts von 37.500 € =) 9.375 €. In den Folgejahren wird immer vom jeweiligen Restbuchwert des Vorjahrs – im Beispielsfall von 28.125 € – ausgegangen.

Bitte beachten Sie! Wird die Maschine nicht im Januar, sondern z. B. im September 2020 angeschafft, kann nur der anteilige Jahres-AfA-Betrag für die degressive AfA im Jahr der Anschaffung bzw. Herstellung geltend gemacht werden.

Nachdem es bei der Fortführung der degressiven AfA zu keiner Abschreibung auf 0 € kommen kann, wird in der Praxis regelmäßig in dem Jahr zur linearen AfA übergegangen, von dem ab die lineare Restwertabschreibung größer ist als die degressive Abschreibung. Die degressive AfA kann nicht bei der Erzielung von Überschusseinkünften, z. B. den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, verwendet werden.

Liegen für ein bewegliches Wirtschaftsgut auch die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen vor, können diese neben der degressiven AfA in Anspruch genommen werden. Des Weiteren kann für das Wirtschaftsgut – unter weiteren Voraussetzungen – ein Investitionsabzugsbetrag in Anspruch genommen werden.

Anwendung des begünstigten Steuersatzes bei Restaurations- und
Verpflegungsdienstleistungen


Im Rahmen der Einführung von Maßnahmen zur Entlastung von betroffenen Unternehmen durch die Corona-Krise wurden insbesondere Maßnahmen zur Unterstützung des Gastronomiegewerbes eingeleitet. Dazu gehört auch die Senkung der Steuersätze von 19 % auf 16 % und von 7 % auf 5 % ab dem 1.7.2020 bis 31.12.2020 als Leistungsdatum.

Bei den Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen gilt der ermäßigte Steuersatz von 5 % für sämtliche Speisen. Für Getränke gilt der gesenkte Steuersatz in Höhe von 16 %. Zur korrekten Abführung der Umsatzsteuer an das Finanzamt bei sog. „Kombiangeboten“ wie z. B. Büffet oder All-inclusive-Angeboten hat daher eine Aufteilung in Speisen und Getränke zu erfolgen.

Das Bundesfinanzministerium lässt mit Schreiben vom 2.7.2020 für die Praxis eine Erleichterung zu. So kann beim zu versteuernden Anteil des Getränkes aus dem Gesamtpreis von einem pauschalen Ansatz von 30 % ausgegangen werden.

Beispiel: Büffetpreis brutto 15 € in der Zeit vom 1.7. bis 31.12.2020
pauschaler Anteil Getränke 30 % = 4,50 €; USt-Anteil (4,50 € / 116 x 16 =) 0,62 €
pauschaler Anteil Speisen 70 % = 10,50 €; USt-Anteil (10,50 € / 105 x 5 =) 0,50 €

Eine ähnliche Regelung wurde auch für den Bereich der kurzfristigen Vermietung geschaffen. Auch hier kann zur Vereinfachung von einem pauschalen Anteil ausgegangen werden, wenn Pauschalangebote nicht begünstigte Leistungen enthalten wie z. B. ein Frühstück. Hier beträgt die Pauschale jetzt 15 % (statt 20 %) vom Gesamtpreis.

Beendigung der Tätigkeit im Homeoffice

Die Verlagerung der Arbeit in das Homeoffice ist nur mit wechselseitigem Einverständnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer möglich. Zwar fällt die Festlegung des Arbeitsortes unter das Weisungsrecht des Arbeitgebers, doch gilt dies nicht für das Homeoffice.

In diesem Zusammenhang stellt sich auch die Frage, wie die Rückkehr aus dem Home­office zu behandeln ist. Haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein Arbeiten im Home­office vereinbart, kann ein einseitiger Widerruf der Vereinbarung nichtig sein. Verlangt z. B. der Arbeitgeber einseitig, dass ein Arbeitnehmer die Tätigkeit im Homeoffice aufgibt, kann der Arbeitnehmer die Rückkehr in die Betriebsstätte u. U. verweigern, etwa, wenn es als eine „unangemessene Benachteiligung“ und somit als Verstoß gegen das „gesetzliche Leitbild des Weisungsrechts“ aufgefasst werden kann.

Gibt es keine Vereinbarung für das Arbeiten im Homeoffice, kommt das Bundesarbeitsgericht in einem Urteil vom 17.1.2006 zu dem Schluss, dass das Homeoffice nur einer von mehreren möglichen Einsatzorten des Arbeitnehmers ist. Die Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass dem Arbeitnehmer über einen längeren Zeitraum aus mehreren vertraglich möglichen Einsatzorten nur einer zugewiesen wurde.

Ein genereller Anspruch auf Homeoffice besteht auf Grundlage der aktuellen Rechtsprechung nicht. Ein gesetzlicher Anspruch besteht nur für behinderte Arbeitnehmer, wenn eine leidensgerechte Beschäftigung lediglich im Hause des Arbeitnehmers möglich ist.
 



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