Terminsache 12./13.10.: Bundesverfassungsgericht verhandelt
über Erbschaftsteuer
Veröffentlichung: September, 2026
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) wird am 12.10.2026 und am 13.10.2026 über zwei Verfahren zur Erbschaft- und Schenkungsteuer mündlich verhandeln. Die Entscheidungen in diesen Verfahren fallen dann üblicherweise mehrere Wochen bis Monate später.
Worum geht es in den Verfahren? In einem der Verfahren hat die bayerische Landesregierung in einem sog. abstrakten Normenkontrollverfahren geklagt, weil sie davon ausgeht, dass der Bundesgesetzgeber für den Erlass mehrerer gesetzlicher Regelungen im Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) mangels Erforderlichkeit nicht zuständig ist und die Normen deshalb verfassungswidrig sind. Hierbei geht es um die persönlichen Freibeträge und Steuerfreibeträge, weil der Gesetzgeber diese an die Preissteigerung der letzten Jahre nicht angepasst habe und die Freibeträge das Niveau der regional unterschiedlichen Immobilienpreise berücksichtigen müssten. Daher sei weder die grundgesetzliche Eigentums- noch die Erbrechtsgarantie gewährleistet. Auch gegen den Gleichheitssatz und das Familienprinzip werde verstoßen.
Am 13.10.2026 wird dann über die Verfasssungsbeschwerde einer Privatperson verhandelt, die sich unmittelbar gegen einen Erbschaftsteuerbescheid richtet, und zwar konkret gegen mehrere Regelungen im ErbStG sowie im Bewertungsgesetz (BewG).
Hier geht es darum, dass es im Unternehmensbereich Steuerfreistellungen und Steuerreduzierungsmöglichkeiten gibt, wenn liquide Mittel nicht vorhanden sind, nicht jedoch bei der Erbschaft von Grundvermögen und Wertpapierdepots im Privatvermögen.
Es wird erwartet, dass die Entscheidungen zu notwendigen Änderungen im Rahmen des ErbStG und ggf. auch BewG führen, ggf. sogar eine Verfassungswidrigkeit festgestellt wird, die zu einer gewissen rückwirkenden Änderung führen könnten. Es wird empfohlen, kurzfristig eine erste steuerliche Beratung in Anspruch zu nehmen.
Am 13.10.2026 wird dann über die Verfasssungsbeschwerde einer Privatperson verhandelt, die sich unmittelbar gegen einen Erbschaftsteuerbescheid richtet, und zwar konkret gegen mehrere Regelungen im ErbStG sowie im Bewertungsgesetz (BewG).
Hier geht es darum, dass es im Unternehmensbereich Steuerfreistellungen und Steuerreduzierungsmöglichkeiten gibt, wenn liquide Mittel nicht vorhanden sind, nicht jedoch bei der Erbschaft von Grundvermögen und Wertpapierdepots im Privatvermögen.
Es wird erwartet, dass die Entscheidungen zu notwendigen Änderungen im Rahmen des ErbStG und ggf. auch BewG führen, ggf. sogar eine Verfassungswidrigkeit festgestellt wird, die zu einer gewissen rückwirkenden Änderung führen könnten. Es wird empfohlen, kurzfristig eine erste steuerliche Beratung in Anspruch zu nehmen.
Der Aktionsplan gegen Steuer- und Finanzkriminalität
Die Bundesministerien der Finanzen (BMF) und der Justiz (BMJ) haben am 16.7.2026 in einer gemeinsamen Presseerklärung den „Aktionsplan gegen Steuer- und Finanzkriminalität“ vorgestellt. Dahinter verbirgt sich ein Katalog von 26 Maßnahmen mit der Absicht, durch verschiedene Gesetzesänderungen ab 2027 die vorhandene Steuer- und Finanzkriminalität zu reduzieren.
Durch die geplanten Maßnahmen soll die Steuergerechtigkeit erhöht sowie Einnahmeverluste reduziert werden. Geplant ist, Ermittlungstätigkeiten besser zu bündeln und zu vernetzen; organisierte Finanzkriminalität soll hierdurch häufiger aufgedeckt werden. Es soll im Bereich schwerer Steuerkriminalität Transparenz hergestellt und durch verbesserte Zusammenarbeit mit anderen Ländern Steuerflucht weiter erschwert werden. Besonders hervorzuheben aus den vorgestellten Maßnahmen sind folgende:
GKV-Beitragsstabilisierungsgesetz verabschiedet
Mit dem GKV-Beitragsstabilisierungsgesetz soll die finanzielle Situation der gesetzlichen Krankenkassen stabilisiert und ein Anstieg der (Zusatz-)Beiträge begrenzt werden. Dem Gesetz wurde mit Änderungen zugestimmt. Es ist zum 30.7.2026 mit ersten Streichungen wie z. B. der Streichung von Cannabis-Blüten als Heilmittel und Homöopathie für Kinder unter 12 Jahren in Kraft getreten. Weitere Änderungen greifen zum 1.1.2027 bzw. ab 1.1.2028 oder später.
Vergütungen der GKV dürfen grundsätzlich nur noch entsprechend der tatsächlichen Kostenentwicklung oder der Grundlohnrate steigen – maßgeblich ist der niedrigere Wert. Für 2027 bis 2029 wird die Obergrenze zusätzlich um einen Prozentpunkt reduziert.
Die Vergütungssteigerungen der Kliniken und grundsätzlich die Pflegebudgets werden begrenzt. Tarifsteigerungen oberhalb der maßgeblichen Obergrenze können nur noch teilweise berücksichtigt werden. Zusätzliches Personal zur Erfüllung bestimmter Personalvorgaben bleibt besonders berücksichtigt. Auch im ambulanten Bereich wird die Ausgabenentwicklung stärker an die Einnahmen der Krankenkassen gekoppelt. Durch ein Zweitmeinungsverfahren für planbare und besonders häufige Eingriffe sollen medizinisch nicht notwendige Eingriffe und damit Kosten vermieden werden.
Ärzte und Psychotherapeuten kritisieren die Abschaffung gesonderter Budgetierungen. Andere Sondervergütungen wie z. B. die Sondervergütung für die Befüllung der elektronischen Patientenakte werden gestrichen. Das Hautkrebsscreening soll nach Fachvorschlägen ab 2028 auf eine risikobasierte GKV-Leistung umgestellt werden.
Apotheken, Pharmazie und Krankenkassen erfahren Kürzungen, Zuzahlungen für Versicherte auf Heilmittel werden um 50 % angehoben. Die Festzuschüsse auf Zahnersatz werden um 10 % gekürzt. Ein Teil der Aufwendungen für Grundsicherungsempfänger soll jährlich steigend stärker aus Bundesmitteln finanziert werden. Zuzahlungsbegrenzungen für chronisch Kranke und mittellose Menschen bleiben bestehen.
Die Beitragsbemessungs- und Pflichtversicherungsgrenzen für Versicherte steigen um 3.600 € jährlich. Es werden ein Teil-Arbeitsunfähigkeits- und Teil-Krankengeld eingeführt. Genaueres legt der Gemeinsame Bundesausschuss fest. Die beitragsfreie Familienversicherung wird mit Ausnahmen abgeschafft. Der Beitragszuschlag kostet 2,5 % monatlich. Beitragsfrei bleiben Kinder bis zum 18. Lebensjahr und ggf. darüber hinaus, z. B. wegen Ausbildung oder Behinderung. Ehe- und Lebenspartner können beitragsfrei mitversichert sein als Rentner im Regelalter, bei Erwerbsunfähigkeit, Behinderung, Pflegebedürftigkeit, ebenso Bezieher von Grundsicherung.
Ab 2028 soll eine Abgabe auf zuckerhaltige Getränke eingeführt werden.
Internationaler Austausch der Finanzkontendaten zum 30.9.2026
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 8.6.2026 veröffentlicht, dass es zum 30.9.2026 die Finanzkontendaten in Steuersachen 2025 mit 118 anderen Staaten automatisch austauschen wird. Eine Liste der Staaten ist in dem über die Homepage des BMF abrufbaren Schreiben veröffentlicht. Die Informationsdaten aus Kryptowährungen werden im Rahmen gesonderter Abkommen übermittelt, ebenso gibt es weitere Abkommen z. B. mit den USA. Deutsche Banken mussten die Daten zum 31.7.2026 dem Bundeszentralamt für Steuern melden.
Zu den austauschenden Staaten gehören die EU-Mitgliedstaaten, die sog. CRS-Staaten, aber auch z. B. die Schweiz und Liechtenstein über ein spezielles Drittstaatenabkommen mit der EU. Neben dem bilateralen Datenaustausch gibt es auch eine Reihe von Staaten und Gebieten, bei denen die Daten nur Richtung Deutschland übermittelt werden, insbesondere sind dies die Bahamas, Bahrain, Bermudas, Britische Jungferninseln, Kaimaninseln, Katar, Kuwait, Vereinigte Arabische Emirate, Turks- und Caikosinseln. Übermittelt werden Personen- und Geburtsdaten, SteuerID, Kontendaten, Kontenstände und Kontenwerte, Zinsen, Dividenden, sonstige Kapitaler-träge und Veräußerungserlöse.
Trotz der Übermittlung müssen die Erlöse aus ausländischen Konten in der Steuererklärung angegeben werden. Ansonsten drohen neben einer Änderung der betroffenen Bescheide, Steuer- und Zinsnachzahlungen ggf. strafrechtliche Konsequenzen.
BFH: Zur Fortführung der Geschäftsführertätigkeit nach Unternehmensverkauf
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich dazu geäußert, wann im Rahmen eines Unternehmensverkaufs eine zusätzliche Zahlung an den verkaufenden Gesellschafter-Geschäftsführer für die Fortführung der Geschäftsführertätigkeit als Arbeitslohn oder als Teil des Veräußerungspreises anzusehen ist.
Ein Gesellschafter war zugleich Geschäftsführer einer GmbH. Im Zusammenhang mit dem Verkauf seiner Gesellschaftsanteile wurde mit dem Käufer die Fortführung seiner Geschäftsführertätigkeit für einen bestimmten Zeitraum vereinbart. Hierfür war im Unternehmenskaufvertrag die Zahlung eines zusätzlichen Betrages vorgesehen.
Steuerlich ist zu klären, ob dieser zusätzliche Betrag einen Bestandteil des Kaufpreises darstellt oder eine Vergütung für die weitere Tätigkeit als Geschäftsführer. Das ist von Bedeutung, weil Arbeitslohn grundsätzlich vollständig der Besteuerung zum persönlichen Steuersatz unterliegt, während der Zusatzbetrag als Bestandteil des Verkaufspreises zum Veräußerungsgewinn gehört und dem Teileinkünfteverfahren unterliegt, wovon nur 60 % des Veräußerungspreises überhaupt besteuert werden.
Im konkreten Verfahren wollten die Kläger Einkünfte von ca. 1 Mio. € als Veräußerungsgewinn und einen Teil von 234.729 € als Arbeitslohn berücksichtigt wissen. Das Finanzgericht (FG) sah dies anders. Der Zusatzbetrag für die Fortführung der Geschäftsführertätigkeit sei vollständig als Arbeitslohn mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern.
Hiergegen ist der BFH der Auffassung, dass es für die Abgrenzung auf den engeren wirtschaftlichen Zusammenhang ankommt, nicht allein darauf, wie die Vertragsparteien die Zahlung im Kaufvertrag bezeichnen. Es sei zu beleuchten, wofür der Zusatzbetrag tatsächlich geleistet werde. Zunächst sei zu prüfen, ob die Zahlung enger mit dem Verkauf der Beteiligung oder mit der Arbeitsleistung des Geschäftsführers zusammenhängt. Weiterhin sei entscheidend, ob die zusätzlich vereinbarte Verpflichtung eine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung habe. Sofern es an dieser fehle, ist die Zusatzzahlung als unselbstständiger Teil der Zahlung des Veräußerungspreises anzusehen. Der BFH hat darüber hinaus ausdrücklich betont, dass die Qualität und Stabilität des Managements regelmäßig einen wertbildenden Faktor des Unternehmens darstellt.
Die Weiterbeschäftigung eines bisherigen Gesellschafter-Geschäftsführers kann dazu dienen, den Unternehmens- bzw. Beteiligungswert für den Käufer zu sichern. Die Weiterbeschäftigung muss nicht bedeuten, dass ein dafür ausgewiesener Kaufpreisbestandteil Arbeitslohn ist. Der BFH verlangt eine Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls. Untersucht werden muss, ob die Verpflichtung zur Fortführung der Geschäftsführertätigkeit eine selbstständige Gegenleis-tung darstellt oder lediglich Teil der Bedingungen war, unter denen der Käufer bereit war, den vereinbarten Unternehmenspreis zu zahlen. Der BFH konnte den Rechtsstreit nicht abschließend entscheiden. Zur Klärung und Entscheidung verwies der BFH das Verfahren an das FG zurück.
Für betroffene Unternehmens- oder Beteiligungskäufer bedeutet dies, dass die vom BFH formulierten Grundsätze in Verträgen zum Ausdruck kommen sollten.
Amtliche Richtwertsammlung 2025 und Pauschbeträge für Sachentnahmen 2026 veröffentlicht
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 25.6.2026 die neue Richtsatzsammlung für das Jahr 2025 veröffentlicht. Sie dient der Finanzverwaltung bei der Betriebsprüfung als Hilfsmittel. Auch wurden die für 2026 geltenden Pauschbeträge bei unentgeltlichen Wertabgaben für Nahrungsmittel und Getränke als Netto-Jahresbeträge pro Person mitgeteilt. Sie sind monatlich zu buchen und zu zwölfteln, bei Kindern bis zu 12 Jahren mit der Hälfte, bei Kindern bis 2 Jahren unterbleibt der Ansatz.
Der Gesetzgeber nimmt an, dass Personen, die Nahrungsmittel und Getränke gewerblich verkaufen, diese auch privat konsumieren. Bei privatem Verzehr bzw. Verbrauch müssen Einzelaufzeichnungen hierüber buchhalterisch erfasst werden. Der Aufwand lohnt sich in der Regel nur bei geringem Eigenverbrauch.
Der Gesetzgeber hat Sachentnahme-Pauschalwerte nach Betriebszweigen eingeführt. Wer eine Gaststätte, ein Café, eine Bäckerei, Konditorei, Fleischerei, einen Einzelhandel für Lebensmittel, Getränke, Obst, Gemüse, Milcherzeugnisse oder Eier betreibt, findet in der Liste des BMF die gültigen Sachentnahmewerte. Der Bäckereiinhaber wird z. B. nicht als Lebensmitteleinzelhändler angesehen, wenn zusätzlich ein Kühlschrank im Verkaufsraum steht, aus dem er z.B. Milch, Käse und Eier verkauft, wenn die Einnahmen hieraus von untergeordneter Bedeutung sind. Es ist nur der höhere von beiden als Pauschbetrag anzusetzen. Einzeln aufgezeichnet und in der Buchhaltung erfasst werden müssen unentgeltliche Wertabgaben wie z. B. Tabak, Zeitschriften, Bekleidung oder Elektroartikel immer, da sie keine Lebensmittel und Getränke sind.
Infobrief September 2026 als PDF zum Download!
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Die Bundesministerien der Finanzen (BMF) und der Justiz (BMJ) haben am 16.7.2026 in einer gemeinsamen Presseerklärung den „Aktionsplan gegen Steuer- und Finanzkriminalität“ vorgestellt. Dahinter verbirgt sich ein Katalog von 26 Maßnahmen mit der Absicht, durch verschiedene Gesetzesänderungen ab 2027 die vorhandene Steuer- und Finanzkriminalität zu reduzieren.
Durch die geplanten Maßnahmen soll die Steuergerechtigkeit erhöht sowie Einnahmeverluste reduziert werden. Geplant ist, Ermittlungstätigkeiten besser zu bündeln und zu vernetzen; organisierte Finanzkriminalität soll hierdurch häufiger aufgedeckt werden. Es soll im Bereich schwerer Steuerkriminalität Transparenz hergestellt und durch verbesserte Zusammenarbeit mit anderen Ländern Steuerflucht weiter erschwert werden. Besonders hervorzuheben aus den vorgestellten Maßnahmen sind folgende:
- Die auf 8 Jahre verkürzte Beleg-Aufbewahrungspflicht soll auf 15 Jahre verlängert werden.
- Die strafbefreiende Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung soll in ihrer bisherigen Form abgeschafft werden. Mögliche Änderungen sind noch nicht bekannt.
- Geplant ist eine digitale Umsatzsteuer-Echtzeitmeldung für Unternehmen anstatt der bisher nachgelagerten Umsatzsteuervoranmeldung.
- Registrierkassen sind aktuell nicht verpflichtend. Vorgesehen ist, diese ab dem 1.1.2028 für Geschäfte mit Jahresumsätzen über 100.000 € einzuführen.
- Das Zusammenführen von Steuerdaten durch Nutzung von KI und die Neuschaffung eines Datenanalysezentrums sollen einen behördenübergreifenden Datenabgleich und die Bearbeitung großer Datenmengen ermöglichen. Abweichungen von Rechnungs- und Umsatzsteuerdaten, Kontrollmitteilungen und anderen Finanzinformationen sollen Handlungsnotwendigkeiten leichter erkennen lassen.
GKV-Beitragsstabilisierungsgesetz verabschiedet
Mit dem GKV-Beitragsstabilisierungsgesetz soll die finanzielle Situation der gesetzlichen Krankenkassen stabilisiert und ein Anstieg der (Zusatz-)Beiträge begrenzt werden. Dem Gesetz wurde mit Änderungen zugestimmt. Es ist zum 30.7.2026 mit ersten Streichungen wie z. B. der Streichung von Cannabis-Blüten als Heilmittel und Homöopathie für Kinder unter 12 Jahren in Kraft getreten. Weitere Änderungen greifen zum 1.1.2027 bzw. ab 1.1.2028 oder später.
Vergütungen der GKV dürfen grundsätzlich nur noch entsprechend der tatsächlichen Kostenentwicklung oder der Grundlohnrate steigen – maßgeblich ist der niedrigere Wert. Für 2027 bis 2029 wird die Obergrenze zusätzlich um einen Prozentpunkt reduziert.
Die Vergütungssteigerungen der Kliniken und grundsätzlich die Pflegebudgets werden begrenzt. Tarifsteigerungen oberhalb der maßgeblichen Obergrenze können nur noch teilweise berücksichtigt werden. Zusätzliches Personal zur Erfüllung bestimmter Personalvorgaben bleibt besonders berücksichtigt. Auch im ambulanten Bereich wird die Ausgabenentwicklung stärker an die Einnahmen der Krankenkassen gekoppelt. Durch ein Zweitmeinungsverfahren für planbare und besonders häufige Eingriffe sollen medizinisch nicht notwendige Eingriffe und damit Kosten vermieden werden.
Ärzte und Psychotherapeuten kritisieren die Abschaffung gesonderter Budgetierungen. Andere Sondervergütungen wie z. B. die Sondervergütung für die Befüllung der elektronischen Patientenakte werden gestrichen. Das Hautkrebsscreening soll nach Fachvorschlägen ab 2028 auf eine risikobasierte GKV-Leistung umgestellt werden.
Apotheken, Pharmazie und Krankenkassen erfahren Kürzungen, Zuzahlungen für Versicherte auf Heilmittel werden um 50 % angehoben. Die Festzuschüsse auf Zahnersatz werden um 10 % gekürzt. Ein Teil der Aufwendungen für Grundsicherungsempfänger soll jährlich steigend stärker aus Bundesmitteln finanziert werden. Zuzahlungsbegrenzungen für chronisch Kranke und mittellose Menschen bleiben bestehen.
Die Beitragsbemessungs- und Pflichtversicherungsgrenzen für Versicherte steigen um 3.600 € jährlich. Es werden ein Teil-Arbeitsunfähigkeits- und Teil-Krankengeld eingeführt. Genaueres legt der Gemeinsame Bundesausschuss fest. Die beitragsfreie Familienversicherung wird mit Ausnahmen abgeschafft. Der Beitragszuschlag kostet 2,5 % monatlich. Beitragsfrei bleiben Kinder bis zum 18. Lebensjahr und ggf. darüber hinaus, z. B. wegen Ausbildung oder Behinderung. Ehe- und Lebenspartner können beitragsfrei mitversichert sein als Rentner im Regelalter, bei Erwerbsunfähigkeit, Behinderung, Pflegebedürftigkeit, ebenso Bezieher von Grundsicherung.
Ab 2028 soll eine Abgabe auf zuckerhaltige Getränke eingeführt werden.
Internationaler Austausch der Finanzkontendaten zum 30.9.2026
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 8.6.2026 veröffentlicht, dass es zum 30.9.2026 die Finanzkontendaten in Steuersachen 2025 mit 118 anderen Staaten automatisch austauschen wird. Eine Liste der Staaten ist in dem über die Homepage des BMF abrufbaren Schreiben veröffentlicht. Die Informationsdaten aus Kryptowährungen werden im Rahmen gesonderter Abkommen übermittelt, ebenso gibt es weitere Abkommen z. B. mit den USA. Deutsche Banken mussten die Daten zum 31.7.2026 dem Bundeszentralamt für Steuern melden.
Zu den austauschenden Staaten gehören die EU-Mitgliedstaaten, die sog. CRS-Staaten, aber auch z. B. die Schweiz und Liechtenstein über ein spezielles Drittstaatenabkommen mit der EU. Neben dem bilateralen Datenaustausch gibt es auch eine Reihe von Staaten und Gebieten, bei denen die Daten nur Richtung Deutschland übermittelt werden, insbesondere sind dies die Bahamas, Bahrain, Bermudas, Britische Jungferninseln, Kaimaninseln, Katar, Kuwait, Vereinigte Arabische Emirate, Turks- und Caikosinseln. Übermittelt werden Personen- und Geburtsdaten, SteuerID, Kontendaten, Kontenstände und Kontenwerte, Zinsen, Dividenden, sonstige Kapitaler-träge und Veräußerungserlöse.
Trotz der Übermittlung müssen die Erlöse aus ausländischen Konten in der Steuererklärung angegeben werden. Ansonsten drohen neben einer Änderung der betroffenen Bescheide, Steuer- und Zinsnachzahlungen ggf. strafrechtliche Konsequenzen.
BFH: Zur Fortführung der Geschäftsführertätigkeit nach Unternehmensverkauf
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich dazu geäußert, wann im Rahmen eines Unternehmensverkaufs eine zusätzliche Zahlung an den verkaufenden Gesellschafter-Geschäftsführer für die Fortführung der Geschäftsführertätigkeit als Arbeitslohn oder als Teil des Veräußerungspreises anzusehen ist.
Ein Gesellschafter war zugleich Geschäftsführer einer GmbH. Im Zusammenhang mit dem Verkauf seiner Gesellschaftsanteile wurde mit dem Käufer die Fortführung seiner Geschäftsführertätigkeit für einen bestimmten Zeitraum vereinbart. Hierfür war im Unternehmenskaufvertrag die Zahlung eines zusätzlichen Betrages vorgesehen.
Steuerlich ist zu klären, ob dieser zusätzliche Betrag einen Bestandteil des Kaufpreises darstellt oder eine Vergütung für die weitere Tätigkeit als Geschäftsführer. Das ist von Bedeutung, weil Arbeitslohn grundsätzlich vollständig der Besteuerung zum persönlichen Steuersatz unterliegt, während der Zusatzbetrag als Bestandteil des Verkaufspreises zum Veräußerungsgewinn gehört und dem Teileinkünfteverfahren unterliegt, wovon nur 60 % des Veräußerungspreises überhaupt besteuert werden.
Im konkreten Verfahren wollten die Kläger Einkünfte von ca. 1 Mio. € als Veräußerungsgewinn und einen Teil von 234.729 € als Arbeitslohn berücksichtigt wissen. Das Finanzgericht (FG) sah dies anders. Der Zusatzbetrag für die Fortführung der Geschäftsführertätigkeit sei vollständig als Arbeitslohn mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern.
Hiergegen ist der BFH der Auffassung, dass es für die Abgrenzung auf den engeren wirtschaftlichen Zusammenhang ankommt, nicht allein darauf, wie die Vertragsparteien die Zahlung im Kaufvertrag bezeichnen. Es sei zu beleuchten, wofür der Zusatzbetrag tatsächlich geleistet werde. Zunächst sei zu prüfen, ob die Zahlung enger mit dem Verkauf der Beteiligung oder mit der Arbeitsleistung des Geschäftsführers zusammenhängt. Weiterhin sei entscheidend, ob die zusätzlich vereinbarte Verpflichtung eine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung habe. Sofern es an dieser fehle, ist die Zusatzzahlung als unselbstständiger Teil der Zahlung des Veräußerungspreises anzusehen. Der BFH hat darüber hinaus ausdrücklich betont, dass die Qualität und Stabilität des Managements regelmäßig einen wertbildenden Faktor des Unternehmens darstellt.
Die Weiterbeschäftigung eines bisherigen Gesellschafter-Geschäftsführers kann dazu dienen, den Unternehmens- bzw. Beteiligungswert für den Käufer zu sichern. Die Weiterbeschäftigung muss nicht bedeuten, dass ein dafür ausgewiesener Kaufpreisbestandteil Arbeitslohn ist. Der BFH verlangt eine Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls. Untersucht werden muss, ob die Verpflichtung zur Fortführung der Geschäftsführertätigkeit eine selbstständige Gegenleis-tung darstellt oder lediglich Teil der Bedingungen war, unter denen der Käufer bereit war, den vereinbarten Unternehmenspreis zu zahlen. Der BFH konnte den Rechtsstreit nicht abschließend entscheiden. Zur Klärung und Entscheidung verwies der BFH das Verfahren an das FG zurück.
Für betroffene Unternehmens- oder Beteiligungskäufer bedeutet dies, dass die vom BFH formulierten Grundsätze in Verträgen zum Ausdruck kommen sollten.
Amtliche Richtwertsammlung 2025 und Pauschbeträge für Sachentnahmen 2026 veröffentlicht
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 25.6.2026 die neue Richtsatzsammlung für das Jahr 2025 veröffentlicht. Sie dient der Finanzverwaltung bei der Betriebsprüfung als Hilfsmittel. Auch wurden die für 2026 geltenden Pauschbeträge bei unentgeltlichen Wertabgaben für Nahrungsmittel und Getränke als Netto-Jahresbeträge pro Person mitgeteilt. Sie sind monatlich zu buchen und zu zwölfteln, bei Kindern bis zu 12 Jahren mit der Hälfte, bei Kindern bis 2 Jahren unterbleibt der Ansatz.
Der Gesetzgeber nimmt an, dass Personen, die Nahrungsmittel und Getränke gewerblich verkaufen, diese auch privat konsumieren. Bei privatem Verzehr bzw. Verbrauch müssen Einzelaufzeichnungen hierüber buchhalterisch erfasst werden. Der Aufwand lohnt sich in der Regel nur bei geringem Eigenverbrauch.
Der Gesetzgeber hat Sachentnahme-Pauschalwerte nach Betriebszweigen eingeführt. Wer eine Gaststätte, ein Café, eine Bäckerei, Konditorei, Fleischerei, einen Einzelhandel für Lebensmittel, Getränke, Obst, Gemüse, Milcherzeugnisse oder Eier betreibt, findet in der Liste des BMF die gültigen Sachentnahmewerte. Der Bäckereiinhaber wird z. B. nicht als Lebensmitteleinzelhändler angesehen, wenn zusätzlich ein Kühlschrank im Verkaufsraum steht, aus dem er z.B. Milch, Käse und Eier verkauft, wenn die Einnahmen hieraus von untergeordneter Bedeutung sind. Es ist nur der höhere von beiden als Pauschbetrag anzusetzen. Einzeln aufgezeichnet und in der Buchhaltung erfasst werden müssen unentgeltliche Wertabgaben wie z. B. Tabak, Zeitschriften, Bekleidung oder Elektroartikel immer, da sie keine Lebensmittel und Getränke sind.


