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Fachbeitrag von Andreas Tronsberg
In der aktuellen Ausgabe der Fachzeitschrift GStB hat unser Herr Tronsberg einen wirklich interessanten Beitrag geschrieben - überzeugen Sie sich selbst:
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FG Bremen, Beschl. v. 21.10.2020 - 1 V 82/20, rkr.,
BeckRS 2020, 51010
Andreas Tronsberg, Dipl. Wirtschaftsjurist (FH), StB, LL.M, Tronsberg u. Partner RA/StB PartG mbB, Kempten
EStG § 25, § 38 Abs. 2 S. 1, § 42d Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 S. 1, 2 u. 4; FGO § 69 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 S. 1, § 102; AO § 5
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BeckRS 2020, 51010
Andreas Tronsberg, Dipl. Wirtschaftsjurist (FH), StB, LL.M, Tronsberg u. Partner RA/StB PartG mbB, Kempten
Ermessensausübung bei der Inanspruchnahme des Arbeitnehmers als Steuerschuldner und/oder des Arbeitgebers als Haftungsschuldner für die Lohnsteuernachforderung
EStG § 25, § 38 Abs. 2 S. 1, § 42d Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 S. 1, 2 u. 4; FGO § 69 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 S. 1, § 102; AO § 5
- Rechnet der Steuerpflichtige gegenüber einer GmbH über eine unternehmerische Tätigkeit mit Umsatzsteuer ab und geht das FA nachträglich von lohnsteuerpflichtigem Arbeitslohn aus, hat das FA bei der Entscheidung nach § 42d Abs. 3 S. 2 EStG pflichtgemäßes Ermessen auszuüben.
- § 42d Abs. 3 S. 2 EStG räumt dem Betriebsstättenfinanzamt ein Entschließungs- u. Auswahlermessen ein (§ 5 AO). Hierbei ist in einem ersten Schritt das Erschließungsermessen auszuüben. In einem zweiten Schritt ist zu entscheiden ob entweder der Arbeitnehmer, der Arbeitgeber oder ggf. beide in Anspruch genommen werden sollen.
- Demgegenüber ist das Wohnsitzfinanzamt nicht gehindert, im Lohnsteuer-Abzugsverfahren nicht berücksichtigten Arbeitslohn im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Die Inanspruchnahme des Arbeitnehmers für nichtabgeführte Lohnsteuer durch einen Einkommensteuerbescheid ist eine Ermessensentscheidung. (Ls. n. amtl.)
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