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Fachbeitrag von Andreas Tronsberg


In der aktuellen Ausgabe der Fachzeitschrift GStB hat unser Herr Tronsberg einen wirklich interessanten Beitrag geschrieben - überzeugen Sie sich selbst:



 

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FG Bremen, Beschl. v. 21.10.2020 - 1 V 82/20, rkr.,
BeckRS 2020, 51010
Andreas Tronsberg, Dipl. Wirtschaftsjurist (FH), StB, LL.M, Tronsberg u. Partner RA/StB PartG mbB, Kempten

Ermessensausübung bei der Inanspruchnahme des Arbeitnehmers als Steuerschuldner und/oder des Arbeitgebers als Haftungsschuldner für die Lohnsteuernachforderung


EStG § 25, § 38 Abs. 2 S. 1, § 42d Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 S. 1, 2 u. 4; FGO § 69 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 S. 1, § 102; AO § 5
  1. Rechnet der Steuerpflichtige gegenüber einer GmbH über eine unternehmerische Tätigkeit mit Umsatzsteuer ab und geht das FA nachträglich von lohnsteuerpflichtigem Arbeitslohn aus, hat das FA bei der Entscheidung nach § 42d Abs. 3 S. 2 EStG pflichtgemäßes Ermessen auszuüben.
  2. § 42d Abs. 3 S. 2 EStG räumt dem Betriebsstättenfinanzamt ein Entschließungs- u. Auswahlermessen ein (§ 5 AO). Hierbei ist in einem ersten Schritt das Erschließungsermessen auszuüben. In einem zweiten Schritt ist zu entscheiden ob entweder der Arbeitnehmer, der Arbeitgeber oder ggf. beide in Anspruch genommen werden sollen.
  3. Demgegenüber ist das Wohnsitzfinanzamt nicht gehindert, im Lohnsteuer-Abzugsverfahren nicht berücksichtigten Arbeitslohn im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Die Inanspruchnahme des Arbeitnehmers für nichtabgeführte Lohnsteuer durch einen Einkommensteuerbescheid ist eine Ermessensentscheidung. (Ls. n. amtl.)


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