Die Erhebung der Grundsteuer ist verfassungswidrig

Veröffentlichung: Juni, 2018


Erwartungsgemäß hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in seinen Entscheidungen vom 10.4.2018 die Regelungen des Bewertungsgesetzes zur Einheitsbewertung von Grundvermögen für mit dem allgemeinen Gleichheitssatz unvereinbar erklärt. Das Festhalten des Gesetzgebers an dem Hauptfeststellungszeitpunkt von 1964 in den alten Bundesländern führt zu gravierenden und umfassenden Ungleichbehandlungen bei der Bewertung von Grundvermögen, für die es keine ausreichende Rechtfertigung gibt.
Mit dieser Begründung erklärt das BVerfG die Vorschriften für verfassungswidrig. Gleichzeitig legt es fest, dass der Gesetzgeber spätestens bis zum 31.12.2019 eine Neuregelung treffen muss. Nach Verkündung einer Neuregelung dürfen sie für weitere fünf Jahre ab der Verkündung, längstens aber bis zum 31.12.2024 angewandt werden.

Anmerkung: Das Verfahren hat große Bedeutung für Immobilieneigentümer, Mieter und Kommunen. In der Vergangenheit wurden diverse Modelle zur Grundsteuerreform angedacht. In der letzten Legislaturperiode wurde mit dem sog. „Kostenwertmodell“ ein konkreter Gesetzentwurf zur Neuregelung der Bewertung des Grundbesitzes in den Bundesrat eingebracht, der allerdings der Diskontinuität des Bundestages zum Opfer fiel.

Bitte beachten Sie! Auch wenn der Gesetzgeber betont, eine aufkommensneutrale Lösung anzustreben, heißt das nicht, dass auch eine Belastungsgleichheit im Einzelfall erfolgt. Die Reform der Grundsteuer führt zwangsläufig zu einer Umverteilung der Steuerbelastung! Auch werden einige Gemeinden die Reform nutzen, um im Schatten des Gesetzgebers ihre Kassen aufzufüllen. Für konkrete Empfehlungen ist es noch zu früh.
Mitteilungspflichten bei Auslandsbeziehungen

Durch die Änderungen des Steuerumgehungsbekämpfungsgesetzes wurden die Anzeigepflichten für Auslandssachverhalte erweitert. Des Weiteren werden Finanzinstitute verpflichtet, den Finanzbehörden von ihnen hergestellte oder vermittelte Geschäftsbeziehungen inländischer Steuerpflichtiger zu Drittstaat-Gesellschaften unter bestimmten Voraussetzungen mitzuteilen.

Die Änderungen gelten für mitteilungspflichtige Sachverhalte, die nach dem 31.12.2017 verwirklicht worden sind. Dazu zählt u. a. die Anzeigepflicht für den Erwerb von qualifizierten Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften, insbesondere für unmittelbare und mittelbare Beteiligungen ab einer 10%igen Beteiligung.

Künftig müssen auch Geschäftsbeziehungen zu Personengesellschaften, Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen in Drittstaaten (Drittstaat-Gesellschaft), auf die unmittelbar oder mittelbar beherrschender Einfluss besteht, angezeigt werden. Die Anzeige hat zusammen mit der Einkommen- oder Körperschaftsteuererklärung zu erfolgen – spätestens jedoch bis zum Ablauf von 14 Monaten nach Ablauf des Besteuerungszeitraumes.

Steuerpflichtige, die allein oder zusammen mit nahestehenden Personen unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss auf gesellschaftsrechtliche, finanzielle oder geschäftliche Angelegenheiten einer Drittstaat-Gesellschaft ausüben können, müssen Unterlagen sechs Jahre lang aufbewahren und Außenprüfungen ohne Begründung zulassen.

Bitte beachten Sie! Pflichtverletzungen können mit Bußgeldern bis zu 25.000 € belegt werden. Nicht ausgeschlossen ist, dass – je nach Fallgestaltung – die zuständige Bußgeld- und Strafsachenstelle eingeschaltet wird. Lassen Sie sich beraten!

Kein Sonderausgabenabzug für selbst getragene Krankheitskosten

Zu den steuerlich ansetzbaren Sonderausgaben gehören u. a. Beiträge zu Krankenversicherungen, soweit diese zur Erlangung eines bestimmten sozialhilfegleichen Versorgungsniveaus erforderlich sind und sofern auf die Leistungen ein Anspruch besteht.

Übernimmt ein privat krankenversicherter Steuerpflichtiger seine Krankheitskosten selbst, um so die Voraussetzungen für eine Beitragserstattung zu schaffen, können diese Aufwendungen nicht als Beiträge zu einer Versicherung steuerlich abgezogen werden.

In einem vom Bundesfinanzhof (BFH) entschiedenen Fall vom 29.11.2017 zahlten Steuerpflichtige Beiträge an ihre privaten Krankenversicherungen zur Erlangung des Basisversicherungsschutzes. Angefallene Krankheitskosten trugen sie selbst und machten sie nicht bei ihrer Krankenversicherung geltend, um in den Genuss von Beitragserstattungen zu kommen. In ihrer Einkommensteuererklärung kürzten die Steuerpflichtigen zwar die Krankenversicherungsbeiträge, die als Sonderausgaben angesetzt werden können, um die erhaltenen Beitragserstattungen, minderten diese Erstattungen aber vorher um die selbst getragenen Krankheitskosten, da sie insoweit wirtschaftlich belastet sind.

Der BFH folgte dieser Auffassung nicht. Danach sind nur die Ausgaben als Beiträge zu Krankenversicherungen abziehbar, die im Zusammenhang mit der Erlangung des Versicherungsschutzes stehen. Daher hatte der BFH bereits entschieden, dass Zahlungen aufgrund von Selbst- bzw. Eigenbeteiligungen an entstehenden Kosten keine Beiträge zu einer Versicherung sind.

Anmerkung: Inwieweit die Krankheitskosten als einkommensmindernde außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen sind, musste der BFH nicht entscheiden, weil diese die sog. zumutbare Eigenbelastung wegen der Höhe der Einkünfte nicht überstiegen. Mit diesem Urteil bleibt der BFH seiner Rechtsprechung zur insoweit vergleichbaren Kostentragung bei einem sog. Selbstbehalt treu.

Werbungskostenabzug bei beruflicher Nutzung einer im Miteigentum von Ehegatten stehenden Wohnung

Damit Werbungskosten im Bereich der nicht selbstständigen Arbeit steuerlich angesetzt werden können, muss ein objektiver Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und dem Beruf bestehen und sie müssen subjektiv zur Förderung des Berufs bestimmt sein.

Zu den Werbungskosten können auch Aufwendungen für ein außerhäusliches Arbeitszimmer gehören, die nicht der Abzugsbeschränkung für ein „häusliches“ Arbeitszimmer (höchstens 1.250 € im Jahr) unterfallen.

Nutzt ein Miteigentümer allein eine Wohnung – als außerhäusliches Arbeitszimmer – zu beruflichen Zwecken, kann er Abschreibung und Schuldzinsen nur entsprechend seinem Miteigentumsanteil als Werbungskosten geltend machen, wenn die Darlehen zum Erwerb der Wohnung gemeinsam aufgenommen wurden und Zins und Tilgung von einem gemeinsamen Konto beglichen werden. Das hat der Bundesfinanzhof in seiner Entscheidung vom 6.12.2017 festgelegt.

Anmerkung: Wie dieser Fall zeigt, sollte bei solchen Vorhaben grundsätzlich vorher steuerlicher Rat eingeholt werden. Hier sind auch andere Lösungen denkbar, die steuerlich wirkungsvoller wären.

Geldwerter Vorteil bei Nutzung eines Fitness-Studios

Sachbezüge, die der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern zuwendet, bleiben steuerlich außer Ansatz, wenn die sich nach Anrechnung der vom Steuerpflichtigen gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile insgesamt 44 € im Kalendermonat nicht übersteigen.

Die Sachbezugsfreigrenze gilt nur für Sach-, also nicht für Barlohn. Auch zweckgebundene Zuschüsse etwa für Beiträge z. B. zu Tennis-, Golf- und Fitnessclubs werden als Sachleistungen bewertet, sodass die Sachbezugsfreigrenze anwendbar ist.

Bietet ein Unternehmen seinen Arbeitnehmern die Möglichkeit, gegen einen vergünstigten Mitgliedsbeitrag in einem oder verschiedenen Fitness-Studios zu trainieren, liegt ein Sachbezug und damit ein geldwerter Vorteil vor.

In einem Fall aus der Praxis vertrat die Finanzverwaltung im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung die Auffassung, dass der monatliche Freibetrag von 44 € für die Nutzung eines Fitness-Studios überschritten war, weil den Arbeitnehmern der aus der Nutzungsmöglichkeit resultierende geldwerte Vorteil für den gesamten Zeitraum eines Jahres zufließt.

Das sah das Niedersächsische Finanzgericht in seinem Urteil vom 13.3.2018 jedoch anders. Nach seiner Auffassung fließt den teilnehmenden Beschäftigten der geldwerte Vorteil bei Nutzung eines Fitness-Studios vielmehr während der Dauer ihrer Teilnahme fortlaufend monatlich zu, wenn die Arbeitnehmer keinen über die Dauer eines Monats hinausgehenden, unentziehbaren Anspruch zur Nutzung der Studios haben. Auf die Dauer der vom Arbeitgeber gegenüber dem Anbieter der Trainingsmöglichkeit eingegangenen Vertragsbindung kommt es dagegen für die Beurteilung des Zuflusses beim Arbeitnehmer nicht an.

Finanzverwaltung wendet Sanierungserlass in Altfällen weiter an

Der sog. Sanierungserlass des Bundesfinanzministeriums (BMF), durch den Sanierungsgewinne steuerlich begünstigt werden sollten, darf nach zwei Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 23.8.2017 für die Vergangenheit nicht angewendet werden.

Nunmehr hat das BMF in einem erneuten Schreiben vom 29.3.2018 mitgeteilt, dass es die Entscheidungen des BFH weiterhin nicht über den entschiedenen Fall hinaus anwenden will. Es sieht sich an die mit BMF-Schreiben vom 27.4.2017 veröffentlichte Vertrauensschutzregelung im Umgang mit Altfällen (Schuldenerlass bis einschließlich 8.2.2017) durch den Willen des Gesetzgebers weiterhin gebunden.

In der Begründung zum Gesetzentwurf gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen wird ausdrücklich auf diese Vertrauensschutzregelung Bezug genommen. Demnach ist für Schulderlasse bis (einschließlich) zum 8.2.2017 weiterhin nach dem sog. Sanierungserlass zu verfahren.

Der Deutsche Bundestag hat sich diesem Vorschlag angeschlossen und die Verfahrensweise der Verwaltung gebilligt, für Altfälle den Sanierungserlass weiterhin anzuwenden. Der Finanzausschuss des Deutschen Bundestags hat damit im Rahmen seines Berichtes die in der Gesetzesbegründung ausdrücklich genannte Vertrauensschutzregelung der Verwaltung mittels sog. beredten Schweigens des Gesetzgebers akzeptiert.

Ermäßigter Steuersatz für das Legen eines Hauswasseranschlusses

Das Legen eines Hauswasseranschlusses unterliegt auch dann dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %, wenn diese Leistung nicht von dem Wasserversorgungsunternehmen erbracht wird, das das Wasser liefert. Das entschied der Bundesfinanzhof (BFH) mit seinem Urteil vom 7.2.2018.

Im entschiedenen Fall erfolgte die Auftragsvergabe von Trinkwasseranschlüssen als Verbindungen vom öffentlichen Trinkwassernetz zum jeweiligen Gebäudebereich vom zuständigen Wasser- und Abwasserzweckverband an eine GmbH. Die Rechnung stellte das Unternehmen aber direkt an den jeweiligen Grundstückseigentümer, und zwar mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz.

Das Finanzamt vertrat nach einer Außenprüfung die Auffassung, dass es sich hier insoweit um Leistungen handelt, die dem Regelsteuersatz unterliegen, da es sich um ein Bauunternehmen handelt. Die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes ist auf das Legen des Hausanschlusses durch ein Wasserversorgungsunternehmen beschränkt.

Der BFH stellte jedoch klar, dass es unerheblich ist, ob der Leistungsempfänger der Verlegung des Hausanschlusses identisch mit dem Leistungsempfänger der Wasserlieferungen ist und dass nicht nur das erstmalige Legen eines Hausanschlusses, sondern auch Arbeiten zur Erneuerung von Wasseranschlüssen unter die Steuerermäßigung fallen.

Auch (Aufdach-)Photovoltaikanlage unterliegt der Bauabzugssteuer

Unternehmer als Leistungsempfänger von Bauleistungen im Inland sind grundsätzlich verpflichtet, von der Gegenleistung einen Steuerabzug von 15 % für Rechnung des Leistenden vorzunehmen, es sei denn dieser legt eine gültige Freistellungsbescheinigung vor.

Nach Auffassung des Finanzgerichts Düsseldorf (FG) in seinem Urteil vom 10.10.2017 gehören auch Aufdach-Photovoltaikanlagen zu den Bauwerken, sodass das Aufstellen einer Photovoltaikanlage grundsätzlich als bauabzugssteuerpflichtig anzusehen ist. Dem steht auch nicht entgegen, dass das leistende Unternehmen im Ausland ansässig ist.

Der Begriff des Bauwerks ist weit auszulegen. Er umfasst nicht nur Gebäude, sondern auch mit dem Erdboden verbundene oder infolge ihrer Schwere auf ihm ruhende, aus Baustoffen oder -teilen mit baulichem Gerät hergestellte Anlagen. Dies könnten auch Betriebsvorrichtungen sein. Daher gehörten auch Aufdach-Photovoltaikanlagen zu den Bauwerken, sodass das Aufstellen einer Photovoltaikanlage grundsätzlich als bauabzugssteuerpflichtig anzusehen ist.

Anmerkung: Das FG hat die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen, die dort unter dem Aktenzeichen I R 67/17 anhängig ist. Betroffene Steuerpflichtige können Einspruch einlegen und Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung des BFH beantragen.

Infobrief Juni 2018 als PDF zum Download! (312 KB)

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