Dekoratives Bild
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Hitze am Arbeitsplatz

Veröffentlichung: Juli, 2026


Mit den sommerlichen Temperaturen rückt auch das Thema „Hitze am Arbeitsplatz“ verstärkt in den Fokus. Nach der Technischen Regel für Arbeitsstätten (ASR A3.5) sollte die Lufttemperatur in Arbeitsräumen grundsätzlich 26 °C nicht überschreiten. Wird dieser Wert aufgrund starker Sonneneinstrahlung überschritten, sind geeignete Maßnahmen zur Verringerung der Aufheizung zu ergreifen. Hierzu zählen insbesondere wirksame Beschattungseinrichtungen wie außenliegende Jalousien oder vergleichbare Sonnenschutzsysteme.
Steigt die Raumtemperatur auf über 30 °C, sind Maßnahmen zur Verringerung der Hitzebelastung erforderlich. Bei Temperaturen von mehr als 35 °C gelten Arbeitsräume ohne zusätzliche Schutzmaßnahmen – beispielsweise Luftduschen, Hitzepausen oder vergleichbare Vorkehrun-gen – grundsätzlich nicht mehr als geeignete Arbeitsräume.

Bei der Auswahl der Schutzmaßnahmen ist das sogenannte TOP-Prinzip zu beachten. Danach haben technische und organisatorische Maßnahmen Vorrang vor personenbezogenen Maßnahmen.

Technische Maßnahmen (vorrangig):
  • Vermeidung einer übermäßigen Aufheizung der Arbeitsräume durch einen gezielten Einsatz von Sonnenschutzeinrichtungen, etwa durch das Schließen von Jalousien auch außerhalb der Arbeitszeiten.
  • Optimierung der Lüftung zur Absenkung der Raumtemperaturen, beispielsweise durch eine nächtliche Auskühlung der Gebäude.
  • Verringerung zusätzlicher Wärmequellen durch einen bedarfsgerechten Betrieb elektrischer Geräte und anderer wärmeerzeugender Einrichtungen.
Organisatorische Maßnahmen:
  • Durchführung von Lüftungsmaßnahmen in den kühleren Morgenstunden.
  • Anpassung der Arbeitszeiten durch flexible Arbeitszeitmodelle, um Tätigkeiten in weniger belastende Tageszeiten zu verlagern.
  • Einführung zusätzlicher oder verlängerter Pausen sowie geeigneter Erholungs- und Abkühlungsphasen.
  • Reduzierung körperlich besonders belastender Arbeiten während Hitzeperioden.
Personenbezogene Maßnahmen (ergänzend):
  • Einsatz von Ventilatoren zur Verbesserung der Luftbewegung am Arbeitsplatz.
  • Bereitstellung ausreichender und geeigneter Getränke zur Sicherstellung einer angemessenen Flüssigkeitszufuhr.
  • Anpassung der Bekleidungsregelungen sowie Bereitstellung geeigneter Arbeits- und Schutzkleidung für hohe Temperaturen.
Für Beschäftigte, die ihre Tätigkeit überwiegend im Freien ausüben, etwa auf Baustellen, in der Landwirtschaft, im Garten- und Landschaftsbau, reichen die für Innenräume vorgesehenen Maßnahmen häufig nicht aus. Mögliche Schutzmaßnahmen sind z. B.:
  • Einrichtung von Schattenbereichen oder anderen Möglichkeiten zum Schutz vor direkter Sonneneinstrahlung.
  • Zusätzliche und ausreichend lange Erholungs- und Trinkpausen.
  • Bereitstellung von ausreichend Trinkwasser oder anderen geeigneten Getränken.
  • Tragen von UV-schützender Kleidung sowie geeigneter Kopfbedeckungen.
  • Verwendung von Sonnenschutzmitteln mit ausreichendem Lichtschutzfaktor.
Der Beweislastumkehr beim Verbrauchsgüterkauf

Zeigt sich innerhalb eines Jahres nach der Übergabe der Ware ein Mangel, wird grundsätzlich vermutet, dass dieser bereits bei der Übergabe vorhanden war. In diesem Fall muss nicht der Käufer beweisen, dass die Ware von Anfang an mangelhaft war. Vielmehr ist es Sache des Verkäufers nachzuweisen, dass der Mangel erst später entstanden ist. Die Vermutung gilt nur dann nicht, wenn sie aufgrund der Art der Ware oder des konkreten Mangels offensichtlich nicht passt.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte dazu in zwei Fällen zu entscheiden. In dem ersten Fall ging es um einen Fahrzeugbrand wenige Wochen nach dem Kauf eines Gebrauchtwagens und im zweiten um gefährliche Pendelschwingungen eines neu erworbenen Motorrollers. Die Vorinstanzen hatten die Klagen abgewiesen, weil die Käufer keinen Nachweis für einen bereits bei Übergabe vorhandenen Mangel erbringen konnten. Der BGH hob die Entscheidungen auf und verwies die Verfahren zur erneuten Verhandlung an die Berufungsgerichte zurück. Denn diese hat-ten die im Bürgerlichen Gesetzbuch zugunsten der Käufer vorgesehene Beweislastumkehr verkannt und zu Unrecht abgelehnt.

Urlaub und Krankheit: Das gilt bei einer Krankschreibung

Der Urlaub dient der Erholung. Umso ärgerlicher ist es, wenn man während der freien Tage oder bereits kurz vor Urlaubsbeginn erkrankt. Doch welche Auswirkungen hat eine Arbeitsunfähig-keit auf den Urlaubsanspruch? Und darf man trotz Krankschreibung verreisen? Die wichtigsten Regelungen im Überblick:

Krankheit während des Urlaubs: Erkrankt ein Arbeitnehmer während seines Urlaubs und ist dadurch arbeitsunfähig, werden die entsprechenden Urlaubstage nicht auf den Jahresurlaub angerechnet.

Das gilt jedoch nur, wenn die Arbeitsunfähigkeit (AU) durch ein ärztliches Attest nachgewiesen wird. Ferner führt nicht jede Erkrankung automatisch zur Arbeitsunfähigkeit. Entscheidend ist, ob die gesundheitlichen Beschwerden die Ausübung der konkreten beruflichen Tätigkeit verhindern.

Besonderheiten bei Erkrankungen im Ausland: Seit Einführung der elektronischen AU-Bescheinigung müssen Arbeitnehmer ihren Arbeitgeber nur noch über die AU informieren. Die Vorlage einer AU-Bescheinigung ist nicht mehr erforderlich, denn der Arbeitgeber ruft die benötigten Daten bei der Krankenkasse ab.

Für AU-Bescheinigungen aus dem Ausland gilt diese Regelung jedoch nicht. Nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz muss ein Arbeitnehmer, der während eines Auslandsaufenthalts arbeitsunfähig wird, seinen Arbeitgeber unverzüglich über die Arbeitsunfähigkeit, deren voraussichtliche Dauer sowie seine Aufenthaltsadresse informieren. Die Mitteilung hat auf dem schnellstmöglichen Weg zu erfolgen, etwa telefonisch oder per E-Mail. Die dadurch entstehenden Übermittlungskosten trägt der Arbeitgeber. Nach der Rückkehr nach Deutschland müssen Arbeitnehmer sowohl den Arbeitgeber als auch die Krankenkasse unverzüglich über ihre Rückkehr informieren.
 
• Verlorene Urlaubstage dürfen nicht eigenmächtig angehängt werden: Durch eine AU-Bescheinigung nachgewiesene Krankheitstage werden zwar nicht auf den Jahresurlaub angerechnet, dürfen aber nicht einfach an den genehmigten Urlaubszeitraum angehängt werden.

Sobald die Arbeitsunfähigkeit endet und der ursprünglich genehmigte Urlaub abgelaufen ist, besteht grundsätzlich die Pflicht zur Arbeitsaufnahme. Die wegen Krankheit ausgefallenen Urlaubstage sind zu einem späteren Zeitpunkt nachzugewähren.

Urlaub trotz bestehender Arbeitsunfähigkeit: Kommt es bereits vor Urlaubsbeginn zu einer Erkrankung, stellt sich häufig die Frage, ob eine geplante Reise dennoch angetreten werden darf. Grundsätzlich müssen arbeitsunfähige Beschäftigte alles unterlassen, was ihre Genesung verzögern oder gefährden könnte. Ob eine Reise zulässig ist, hängt daher von den Umständen des Einzelfalls ab.

Grundsätzlich ist eine Urlaubsreise nicht automatisch ausgeschlossen. Vielmehr kommt es darauf an, ob sie den Heilungsprozess beeinträchtigt oder möglicherweise sogar fördert. So kann beispielsweise ein Erholungsurlaub unter bestimmten Umständen der Genesung dienen. Um spätere Zweifel zu vermeiden ist es ratsam, sich ärztlich bestätigen zu lassen, dass die ge-plante Reise der Genesung nicht entgegensteht.

Auch wenn keine ausdrückliche Zustimmung des Arbeitgebers erforderlich ist, empfiehlt sich eine frühzeitige Abstimmung. Da Arbeitgeber regelmäßig keine Kenntnis von der konkreten Erkrankung haben, kann eine Urlaubsreise während einer Krankschreibung schnell Misstrau-en auslösen. Ein offenes Gespräch hilft, Missverständnisse zu vermeiden und schafft Klar-heit für beide Seiten.

Keine grundsätzliche Pflicht einer WEG zur Einholung von Vergleichsangeboten

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass Wohnungseigentümer vor der Beauftragung von Erhaltungsmaßnahmen nicht allgemein verpflichtet sind, mehrere Vergleichsangebote einzuholen. Damit hat der BGH der langjährigen gerichtlichen Praxis, Beschlüsse über Erhaltungsmaßnahmen allein wegen fehlender Vergleichsangebote für ungültig zu erklären, eine Absage erteilt. Ob eine entsprechende Beschlussfassung hinsichtlich der vorliegenden Informationen ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht, hängt vielmehr von den Umständen des Einzelfalls ab; dazu enthält die Entscheidung nähere Vorgaben.

Eine Beschlussfassung über Erhaltungsmaßnahmen entspricht ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn den Wohnungseigentümern ausreichend Informationen für eine sachgerechte Entscheidung vorliegen. Vergleichsangebote sind dabei nicht zwingend erforderlich. Insbesondere bei kleineren Maßnahmen können Eigentümer den angebotenen Preis selbst beurteilen, zudem hat der Verwalter die Pflicht, Angebote auf Eignung und Wirtschaftlichkeit zu prüfen.

Auch bei größeren Maßnahmen können andere Erkenntnisquellen, etwa die Beratung durch Architekten oder Sachverständige, genügen. Von weiteren Angeboten kann zudem wegen besonderer Dringlichkeit oder mangelnder Verfügbarkeit anderer Handwerker abgesehen werden.

Schließlich kann es gerechtfertigt sein, ein bereits bewährtes Unternehmen ohne Einholung weiterer Angebote zu beauftragen. Neben dem Preis dürfen die Eigentümer auch Zuverlässigkeit, Arbeitsqualität, Termintreue, Reaktionsgeschwindigkeit bei Mängeln sowie die bereits vorhandene Kenntnis der Anlage durch den Auftragnehmer berücksichtigen.

Zweitunfall bleibt für fiktive Abrechnung des Erstschadens ohne Bedeutung

In einem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall wurde nach einem Unfall ein Schadensgutachten erstellt. Es bezifferte den Wiederbeschaffungswert eines Fahrzeugs auf 2.900 € und den Restwert auf 685 €. Der Schaden wurde zunächst teilweise mit 860 € reguliert. Nach Erstellung des Gutachtens erlitt das unreparierte Fahrzeug bei einem weiteren Verkehrsunfall zusätzliche Schäden. Ein weiteres Gutachten ermittelte daraufhin nur noch einen Wiederbeschaffungswert von 2.100 €. Für den zweiten Unfall wurden 1.900 € von dessen Haftpflichtversicherer gezahlt. Zudem wurde das Fahrzeug für 200 € an einen Restwertkäufer veräußert.

Die zuständige Versicherung für den Erstschaden lehnte nach einer Teilzahlung von 860 € wei-tere Leistungen ab. Zur Begründung führte sie an, dass die Geschädigte durch den Ausgleich des zweiten Schadens keinen finanziellen Vorteil erlangen dürfe. Sie dürfe also nicht besser stehen, als wenn die beiden Schadensereignisse nicht eingetreten wären. Die nach dem späteren Verkehrsunfall erhaltenen Zahlungen in Höhe von insgesamt 2.100 € waren daher im Wege des Vorteilsausgleichs auf den Schaden anzurechnen. Zusammen mit der bereits geleisteten Zahlung von 860 € hatte die Geschädigte damit einen Betrag erhalten, der den ursprünglich durch den Sachverständigen ermittelten Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs von 2.900 € übersteigt.

Der Schadensersatzanspruch aus dem Erstschaden bleibt unberührt, wenn das Fahrzeug später durch ein weiteres Ereignis erneut beschädigt wird, da das weitere Schicksal eines beschädigten Fahrzeugs bei der fiktiven Schadensabrechnung grundsätzlich unbeachtlich ist. Die für den Zweitschaden erhaltenen Zahlungen waren deshalb nicht auf den Schadensersatzanspruch aus dem ersten Schadensfall anzurechnen. Unerheblich ist dabei auch, ob die Geschädigte durch die zweite Regulierung wirtschaftlich bessergestellt wurde. Das weitere Schicksal des Fahrzeugs nach dem Erstschaden spielt bei dessen fiktiver Schadensabrechnung keine Rolle. Aufgrund von auffälligen Differenzen zwischen den in den Gutachten aufgeführten Werten verwies der BGH den Fall an das Berufungsgericht zurück.

Alle Verkaufsstellen müssen Einweg-Vapes zurücknehmen

Die Einweg-Vapes werden von vielen Verbrauchern nicht als Elektroaltgeräte wahrgenommen und daher fälschlicherweise über die Restmülltonne oder den Gelben Sack/Gelbe Tonne ent-sorgt.

Gelangen Einweg-Vapes in den Hausmüll können sie während der Sammlung oder in Sortieranlagen beschädigt werden. Wird ein Lithium-Ionen-Akku gequetscht oder beschädigt, kann er sich erhitzen und Feuer fangen. Bislang ist die Rückgabe bei kommunalen Wertstoff- und Recycling-höfen, bei Sammelstellen für Elektroaltgeräte, in größeren Super- und Drogeriemärkten mit Rücknahmesystemen sowie in Elektronikfachmärkten möglich.

Ab 1.7.2026 muss generell jede Verkaufsstelle, die Einweg-Vapes verkauft, die ausgedienten Geräte kostenlos zurücknehmen. Das betrifft nicht nur Fachgeschäfte, sondern auch Kioske, Tankstellen und Tabakläden.

Wichtig: Die Rückgabe ist nicht an einen Neukauf gekoppelt. Verbraucher können alte Geräte unabhängig davon abgeben, wo sie ursprünglich gekauft wurden.

Infobrief Juli 2026 als PDF zum Download!

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