Prämien­gewährung durch gesetz­liche Kranken­kassen kann Sonder­ausgaben­abzug mindern

Veröffentlichung: November, 2018


Die gesetzlichen Krankenkassen können ihren Versicherten sog. Wahltarife, d. h. Selbst­behaltungs­tarife in begrenzter Höhe oder Kosten­erstattungs­tarife anbieten. Wird ein solcher Tarif gewählt, hat der Steuer­pflichtige die Möglichkeit eine Prämie zu erhalten.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte nunmehr zu entscheiden, wie sich so eine Prämie beim Ansatz der Krankenversicherungsbeiträge auf die Sonderausgaben auswirkt. Im entschiedenen Fall wählte ein Steuerpflichtiger einen Wahltarif mit Selbstbehalten, aufgrund dessen er eine Prämie je Kalenderjahr bekommen konnte. Diese erhielt er auch, berücksichtigte sie aber nicht bei den von ihm steuerlich geltend gemachten Kranken­versicherungs­beiträgen. Das Finanzamt (FA) sah in der Prämienzahlung eine Beitragsrückerstattung und setzte dementsprechend geringere Sonder­ausgaben fest.

Der BFH bestätigte in seiner Entscheidung vom 6.6.2018 die Auffassung des FA. Danach stellt die Prämienzahlung eine Beitragsrückerstattung dar, die die Vorsorgeaufwendungen des Steuerpflichtigen mindert. Er begründet dies damit, dass sich die wirtschaftliche Belastung des Steuerpflichtigen reduziert. Diese ist aber wesentliche Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug.

Anmerkung: Die Prämie ist anders zu behandeln als Bonusleistungen, die gesetzliche Krankenkassen ihren Mitgliedern zur Förderung gesundheitsbewussten Verhaltens gewähren. Diese mindern nicht die als Sonderausgaben abziehbaren Kranken­versicherungs­beiträge, sofern sie im Zusammenhang mit gesundheitlich bedingten Aufwendungen stehen. Können Bonuszahlungen nicht zugeordnet werden, kommt es dagegen auch hier zu Kürzungen. Den Unterschied sieht der BFH darin, dass der Bonus eine Erstattung der vom Versicherten selbst getragenen gesundheitsbezogenen Aufwendungen ist und damit nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit den Beiträgen zur Erlangung des Basis­kranken­versicherungs­schutzes steht.
Baukindergeld jetzt beantragen!

Mit einem Zuschuss – dem sog. Baukindergeld – fördert das Bundes­ministerium des Innern, für Bau und Heimat und die Kredit­anstalt für Wiederaufbau (KfW) den Ersterwerb von selbst genutzten Wohn­immobilien – sowohl Neubau als auch Bestand – für Familien mit Kindern und Allein­erziehende.

Gefördert wird der erstmalige Neubau oder Erwerb von Wohn­eigentum zur Selbst­nutzung in Deutschland für Familien und Alleinerziehende mit mindestens einem im Haushalt lebenden Kind unter 18 Jahren. Ist bereits selbst genutztes oder vermietetes Wohneigentum in Deutschland vorhanden, ist eine Förderung ausgeschlossen.

Das Baukindergeld wird bis zu einer Einkommens­grenze von 75.000 € zu versteuerndem Haushalts­einkommen pro Jahr und zusätzlich 15.000 € pro Kind – bei einem Kind also bis zu 90.000 € im Jahr – gewährt. Die Ermittlung des Einkommens erfolgt anhand des Durchschnitts­einkommens des zweiten und dritten Jahres vor dem Antrags­eingang – für 2018 also der Einkommen 2015 und 2016. Der Nachweis des zu versteuernden Haushalts­einkommens muss anhand der Einkommen­steuer­bescheide des Finanzamts nachgewiesen werden. Liegt kein Einkommen­steuer­bescheid vor, ist die Erstellung rechtzeitig beim zuständigen Finanzamt zu beantragen.

Der Zuschuss in Höhe von 1.200 € je Kind und Jahr wird über 10 Jahre ausgezahlt. Eine Familie mit einem Kind erhält einen Zuschuss über 10 Jahre von insgesamt 12.000 €, bei 2 Kindern 24.000 € usw. Gewährt wird das Bau­kindergeld rückwirkend ab dem 1.1.2018.

Neubauten sind förderfähig, wenn die Bau­genehmigung zwischen dem 1.1.2018 und dem 31.12.2020 erteilt worden ist. Nach dem jeweiligen Landes­baurecht sind nur anzeige­pflichtige Vorhaben förderfähig, wenn die zuständige Gemeinde nach Maßgabe der jeweiligen Landes­bauordnung durch die Bauanzeige Kenntnis erlangt hat und mit der Ausfüh­rung des Vorhabens zwischen dem 1.1.2018 und dem 31.12.2020 begonnen werden durfte. Beim Erwerb von Neu- oder Bestands­bauten muss der notarielle Kaufvertrag zwischen dem 1.1.2018 und dem 31.12.2020 unter­zeichnet worden sein.

Bitte beachten Sie! Anträge können seit dem 18.9.2018 über die KfW aus­schließlich online unter www.kfw.de/info-zuschussportal gestellt werden. Der Antrag muss mindestens drei Monate nach dem Einzug in das selbst genutzte Wohn­eigentum gestellt werden. Ist der Einzug im Jahr 2018 vor dem 18.9.2018 erfolgt, kann der Zuschuss­antrag noch bis zum 31.12.2018 gestellt werden. Für das Baukindergeld stehen Bundesmittel in fest­gelegter Höhe zur Verfügung. Der Zuschuss wird demnach nur so lange gewährt, wie Mittel vorhanden sind. Ein Rechts­anspruch auf Baukindergeld besteht nicht. Interessierte Steuer­pflichtige sollten daher den Antrag auf Gewährung des Baukindergeldes so schnell wie möglich stellen!


Steuer­liche Förderung des Mietwohnungs­neubaus

Mit dem Gesetz zur steuer­lichen Förderung des Mietwohnungs­neubaus strebt die Bundesregierung Anreize für den Mietwohnungsneubau im bezahlbaren Mietsegment an. Dies soll durch die Einführung einer Sonderabschreibung umgesetzt werden. Der Gesetzentwurf des Bundesfinanzministeriums vom 29.8.2018 sieht folgende Regelungen vor:
  • Die Sonder­abschreibungen sollen im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden drei Jahren bis zu jährlich 5 % neben der regulären Abschreibung betragen. Somit können innerhalb des Abschreibungs­zeitraums insgesamt bis zu 28 % der förderfähigen Anschaffungs- oder Herstellungskosten steuerlich berücksichtigt werden.
  • Sonde­rabschreibungen kommen nur in Betracht, wenn durch Baumaßnahmen neue Wohnungen – die fremden Wohnzwecken dienen – hergestellt oder diese bis zum Ende des Jahres der Fertig­stellung angeschafft werden.
  • Die Regelung soll auf solche Herstellungs- oder Anschaffungs­vorgänge beschränkt werden, für die der Bauantrag oder die Bauanzeige nach dem 31.8.2018 und vor dem 1.1.2022 gestellt wird. Die Sonder­abschreibungen können damit auch dann in Anspruch genommen werden, wenn die Fertig­stellung nach dem 31.12.2021 erfolgt.
  • Von der Inanspruchnahme der Förderung ausge­schlossen ist die Anschaffung und Herstellung von Wohnungen, wenn die abschreibungs­fähigen Anschaffungs- oder Herstellungskosten mehr als 3.000 € je m² Wohnfläche betragen.
  • Die förderfähigen Wohnungen müssen mindestens in den zehn Jahren nach Anschaffung oder Herstellung der entgeltlichen Überlassung zu Wohn­zwecken dienen. Ein Verstoß gegen die Nutzungs­voraussetzung führt zur rückwirkenden Versagung der bereits in Anspruch genommenen Sonder­abschreibungen.
  • Die Bemessungs­grundlage für die Sonder­abschreibungen wird auf maximal 2.000 € je m² Wohnfläche begrenzt. Das wären also bei einer 100-m²-Wohnung 200.000 €.

Vorteile bei der Renten­versicherung für Minijobber

Minijobber können sich auf Antrag von der Renten­versicherungs­pflicht befreien lassen und brauchen dann keine Beiträge dazu bezahlen. Die Zahlung von Renten­versicherungs­beiträgen kann aber auch Vorteile mit sich bringen. Diese Entscheidung muss jeder im Einzelfall für sich treffen.

Vorteile der Renten-Pflicht­versicherung: Auf Antrag beim Arbeitgeber kann man sich von der Renten­versicherungspflicht befreien lassen. Wird darauf verzichtet, kann von diesen Vorteilen profitiert werden:
  • Bei medizinisch fest­gestelltem Bedarf haben Pflicht­versicherte Anspruch auf eine medizinische oder berufliche Reha-Leistung.
  • Bei einer chronischen Krankheit oder nach einem Unfall, der eine Erwerbs­tätigkeit unmöglich macht, haben Pflichtversicherte grundsätzlich Anspruch auf eine Erwerbs­minderungsrente.
  • Der Anspruch auf eine Altersrente fällt höher aus.
  • Wer einen Riester-Vertrag abgeschlossen hat, hat Anspruch auf die staatliche Förderung.
  • „Aufstocker“ haben einen Rechts­anspruch gegenüber dem Arbeitgeber, einen Teil des Verdienstes in eine betriebliche Alters­versorgung umzuwandeln.
  • Pflicht­versicherte haben Anspruch auf Übergangsgeld bei einer länger dauernden stationären Reha-Maßnahme oder nach Ende der gesetzlichen Lohnfort­zahlung.


Differenzierte steuer­liche Beurteilung von Kranken­versicherungs­schutz
als Sachbezug


Sogenannte Sachbezüge bis 44 € im Kalender­monat, die ein Arbeit­nehmer von seinem Arbeit­geber aufgrund des Dienst­verhältnisses erhält, sind – unter weiteren Voraus­setzungen – steuerfrei. Jegliche Überschreitung der Freigrenze führt allerdings zum vollständigen Entfallen der Steuer­freiheit. Für die Abgrenzung von Bar- und Sachlohn ist der auf Grundlage der arbeits­vertraglichen Verein­barungen zu ermittelnde Rechts­grund des Zuflusses entscheidend.

Nunmehr hat der Bundes­finanzhof (BFH) in zwei Urteilen differenziert zur steuerlichen Beurteilung von Kranken­versicherungs­schutz als Sachbezug Stellung genommen. Danach ist die Gewährung von Kranken­versicherungs­schutz in Höhe der Arbeitgeberbeiträge Sachlohn, wenn der Arbeitnehmer aufgrund des Arbeits­vertrags ausschließlich Versicherungs­schutz, nicht aber eine Geld­zahlung verlangen kann. Demgegenüber wendet der Arbeitgeber Geld und keine Sache zu, wenn er einen Zuschuss unter der Bedingung zahlt, dass der Arbeit­nehmer mit einem von ihm benannten Unternehmen einen Versicherungs­vertrag schließt.

In der Entscheidung vom 2.6.2018 schloss der Arbeitgeber als Versicherungs­nehmer für die Mitarbeiter bei zwei Versicherungen (Gruppen-)Zusatz­kranken­versicherungen für Vorsorge­untersuchungen, stationäre Zusatz­leistungen sowie Zahnersatz ab. Der BFH bestätigte das Vorliegen von Sachlohn.

In seiner Entscheidung vom 4.7.2018 schlossen die Mitarbeiter unmittelbar mit der Versicherungsgesellschaft private Zusatz­krankenversicherungs­verträge ab. Die Versicherungs­beiträge wurden von den Mitarbeitern direkt an die Versicherungs­gesellschaft überwiesen; der Arbeit­geber zahlte monatliche Zuschüsse auf das Gehalts­konto. Hier beurteilte der BFH die Zuschüsse als Barlohn.

Anmerkung: Entscheidet sich der Arbeitgeber dafür, seinen Arbeitnehmern – wie im ersten Fall – unmittelbar Versicherungs­schutz zu gewähren, liegt zwar einerseits begünstigter Sachlohn vor, andererseits ist das Potenzial für weitere Sachbezüge angesichts der monatlichen Freigrenze von höchstens 44 € erheblich eingeschränkt.


Steuerliche Berücksichtigung von Aktien­verlusten

Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören auch Gewinne bzw. Verluste aus der Veräußerung von Aktien. Eine Veräußerung liegt auch vor, wenn wertlose Anteile zwischen fremden Dritten ohne Gegenleistung oder gegen einen lediglich symbolischen Kaufpreis übertragen werden.

Eine steuerlich wirksame Veräußerung liegt nach Auf­fassung der Finanz­verwaltung dann jedoch nicht vor, wenn der Veräußerungspreis die tatsächlichen Transaktionskosten nicht übersteigt. Ist also der Verkaufs­preis niedriger als die Transaktions­kosten, erkennt die Finanz­verwaltung den Verlust nicht an. Das trifft insbesondere auf Aktien zu, die zu einem hohen Kurs gekauft wurden und heute nur noch einen geringen Wert haben.

Beispiel: Kaufpreis eines Aktien­pakets in Höhe von 10.000 €, Veräußerungspreis 50 €, Veräußerungskosten 90 €. Nachdem der Veräußerungs­preis geringer ist als die Transak­tionskosten, ist nach Auffassung der Finanz­verwaltung der Verlust in Höhe von (10.000 € + 90 € - 50 € =) 10.040 € steuerlich nicht abzugsfähig.

Nunmehr hat der Bundes­finanzhof (BFH) dieser Auffassung der Finanz­verwaltung in seiner Entscheidung vom 12.6.2018 widersprochen. Danach ist die Erfüllung des Tatbestands der Veräußerung weder von der Höhe der Gegen­leistung noch von der Höhe der anfallenden Veräußerungs­kosten abhängig. Auch einen Miss­brauch von Gestaltungs­möglichkeiten verneinte der BFH. Durch den Verkauf der (wertlosen) Aktien macht der Steuer­pflichtige lediglich von einer ihm durch das Gesetz eingeräumten Möglichkeit Gebrauch, den Verlust steuerlich geltend zu machen. Er kann entscheiden, ob, wann und mit welchem erzielbaren Ertrag er Wert­papiere erwirbt und wieder veräußert.


Rentenpaket auf den Weg gebracht

Das Bundeskabinett hat am 29.8.2018 den Entwurf eines Gesetzes über Leistungs­verbesserungen und Stabili­sierung in der gesetzlichen Renten­versicherung (RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz) beschlossen.

Mit dem Gesetz soll u. a. geregelt werden, dass der RV-Beitragssatz die Marke von 20 % bis zum Jahr 2025 nicht überschreitet. Zusätzlich wird eine Beitrags­satzuntergrenze von 18,6 % eingeführt, um eine bessere Beitrags­satzverstetigung zu erreichen. Verbesser­ungen soll es auch bei Leistungen bei Erwerbs­minderungen und bei der Anerkennung von Kindererziehungs­zeiten geben.

Alle Mütter, deren Kinder vor 1992 geboren wurden, sollen pro Kind zusätzlich einen halben Renten­punkt gutgeschrieben bekommen. (Ein Rentenpunkt Ost = 30,69 €, in halber 15,35 €; West 32,03 €, ein halber rund 16,02 € im Monat.)

Im Fokus stehen Entlastungen von Beschäftigten mit geringem Einkommen bei den Sozialabgaben. Dazu ist eine Anhebung der bisherigen Obergrenze in der Gleitzone (450,01 € bis 850,00 €), in der Beschäftigte verringerte Arbeitnehmer­beiträge zahlen, auf 1.300 € geplant.

Infobrief November 2018 als PDF zum Download! (309 KB)

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